KG - Beschluss vom 07.01.2004
24 W 210/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 3 ; BGB § 634 ; BGB § 816 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 398
NJW 2004, 1672
NZBau 2004, 437
NZM 2004, 303
WuM 2004, 237
ZMR 2004, 531
ZfIR 2004, 655
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 240/01 WEG - 22.01.2002,
AG Berlin-Mitte, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 25/00

Sachmängel; Gewährleistung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum; getrennte Prozesse

KG, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 24 W 210/02

DRsp Nr. 2004/5210

Sachmängel; Gewährleistung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum; getrennte Prozesse

»Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfolgung von vertraglichen Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums durch Eigentümerbeschluss zur Verwaltungsangelegenheit gemacht, kommt es jedoch zu verschiedenen Prozessen der Wohnungskäufer mit dem Verkäufer und differenzierten Vergleichsergebnissen, kann die Gemeinschaft nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls die Anteile der Kaufpreisreduzierung, die nachweislich im Hinblick auf das mangelhafte Gemeinschaftseigentum erstritten worden sind, vorschussweise zu den voraussichtlichen Kosten der ordnungsgemäßen Erstherstellung herausverlangen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 3 ; BGB § 634 ; BGB § 816 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Sie streiten vorliegend um einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 37.280,00 DM (= 19.060,96 Euro).

Das Wohnungseigentum wurde etwa 1993/94 von der D A GmbH, der Beteiligten zu I. 27. begründet.