I.
Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Sie streiten vorliegend um einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 37.280,00 DM (= 19.060,96 Euro).
Das Wohnungseigentum wurde etwa 1993/94 von der D A GmbH, der Beteiligten zu I. 27. begründet.
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