OLG Hamburg - Beschluss vom 22.12.2004
2 Wx 132/01
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 254 ; BGB § 278 ; BGB § 282 ; WEG § 10 ; WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 339
WuM 2005, 355
ZMR 2005, 392
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 85/01

Schadenersatzanspruch gegenüber Miteigentümern einer Wohneigentumsanlage wegen Mietausfalls aufgrund von Beeinträchtigungen des Sondereigentums

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 132/01

DRsp Nr. 2005/3309

Schadenersatzanspruch gegenüber Miteigentümern einer Wohneigentumsanlage wegen Mietausfalls aufgrund von Beeinträchtigungen des Sondereigentums

1. Zur Frage, ob ein Miteigentümer von den übrigen Eigentümern einer Wohneigentumsanlage Schadenersatz wegen eines Mietausfalls verlangen kann, der dadurch entstanden ist, dass Durchfeuchtungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums sowie Lärmbelästigungen infolge Dachsanierungsarbeiten zu einer Beeinträchtigung seines vermieteten Sondereigentums geführt haben. 2. Zur Frage, ob § 278 BGB zu Lasten der Miteigentümer in einer Wohneigentumsanlage Anwendung findet, wenn ein Reparaturauftrag der Wohnungseigentümer zur Behebung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum zu einer vom Auftragnehmer verschuldeten Beschädigung des Sondereigentums eines Wohnungseigentums geführt hat, und ob die auftraggebenden Wohnungseigentümer für derartige Schäden am Sondereigentum eines Miteigentümers unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses ersatzpflichtig sind.

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 254 ; BGB § 278 ; BGB § 282 ; WEG § 10 ; WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.