KG - Beschluss vom 03.12.2007
24 U 71/07
Normen:
BGB § 839a Abs. 1 ; WEG § 1 Abs. 2 ; WEG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 365
MietR 2008, 109
NotBZ 2008, 236
WuM 2008, 165
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 51/07

Schadensersatz wegen falscher Angaben im Verkehrswertgutachten bei grober Fahrlässigkeit des Gutachters

KG, Beschluss vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 24 U 71/07

DRsp Nr. 2008/3534

Schadensersatz wegen falscher Angaben im Verkehrswertgutachten bei grober Fahrlässigkeit des Gutachters

»Unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Wertgutachten zur Bestimmung des Verkehrswertes einer Eigentumswohnung im Zwangsversteigerungsverfahren begründen nur einen Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter, wenn diese zumindest grob fahrlässig erfolgt sind. Es liegt aber bereits kein nachteiliger Fehler des Gutachtens vor, wenn eine Eigentumswohnung in der Teilungserklärung als gewerblich nutzbar ausgewiesen ist, im Gutachten dagegen nur eine Wohnnutzung berücksichtigt ist, soweit die Wohnnutzung nicht unzulässig ist.«

Normenkette:

BGB § 839a Abs. 1 ; WEG § 1 Abs. 2 ; WEG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, und gewährt hiermit zuvor rechtliches Gehör, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO.