»1. Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 WEG umfaßt auch den Schaden, der adäquat dadurch verursacht wird, daß das Sondereigentum bei der Benutzung im Zuge der Instandsetzungsarbeiten in einen nachteiligen Zustand versetzt und beim Ende der Instandsetzungsarbeiten in diesem Zustand belassen wird.2. Der Schadensersatzanspruch in Geld kann auch bestehen, wenn der Eigengebrauch von Teilen der Eigentumswohnung (hier: Terrasse) für nicht unerhebliche Zeit entzogen wird (im Anschluß an BGH GS NJW 1987, 50 ff.).«