BGH - Beschluss vom 24.02.2022
V ZB 59/21
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; WEG a.F. § 43 Nr. 1 -4; GVG a.F. § 72 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2022, 229
NJW-RR 2022, 805
NZM 2022, 473
ZMR 2022, 805
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 46/20
LG Dessau-Roßlau, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 47/21

Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den ehemaligen Verwalter wegen nicht beigetriebener Hausgelder; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen V ZB 59/21

DRsp Nr. 2022/5296

Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den ehemaligen Verwalter wegen nicht beigetriebener Hausgelder; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist

1. Legt der Rechtsanwalt die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG aF zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht ein, unterliegt er in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum; das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist. Dem unverschuldeten Rechtsirrtum wird dadurch Rechnung getragen, dass die Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung bei dem zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann.2. Werden Schadensersatzansprüche einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den ehemaligen Verwalter geltend gemacht, handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG aF (vgl. jetzt § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG), so dass Berufungsgericht das Konzentrationsgericht gemäß § 72 Abs. 2 GVG aF ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. September 2021 aufgehoben.