KG - Beschluss vom 20.10.2004
24 W 97/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 62
KGReport 2005, 221
WuM 2005, 143
ZMR 2005, 308
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 116/02 WEG - 01.11.2002,
AG Schöneberg - 76 II 430/01 WEG - 19.02.2002,

Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentüers gegen die übrigen Wohnungseigentüber wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung

KG, Beschluss vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 24 W 97/03

DRsp Nr. 2005/350

Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentüers gegen die übrigen Wohnungseigentüber wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Einem Wohnungseigentümer steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der den Wohnungseigentümern obliegenden Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung zu, wenn die übrigen Wohnungseigentümer eine die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ermöglichende Beschlussfassung schuldhaft unterlassen haben.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.