OLG Brandenburg - Urteil vom 07.07.2010
3 U 135/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 51/07

Schadensersatzansprüche des Betreibers eines Döner-Imbisses wegen der Verlegung des Standorts seines Imbisses

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 3 U 135/09

DRsp Nr. 2010/14431

Schadensersatzansprüche des Betreibers eines Döner-Imbisses wegen der Verlegung des Standorts seines Imbisses

Schadensersatzansprüche des Betreibers eines Döner-Imbisses wegen der Verlegung des Standorts seines Imbisses in einen Container hinter dem Markt bestehen nicht, wenn der zunächst vor dem Markt aufgestellte Container nicht den getroffenen Vereinbarungen entsprach.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.07.2009, Az.: 3 O 51/07, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt Verdienstausfall, die Rückzahlung einer Mietkaution und die Erstattung verauslagter Kosten nach Beendigung eines Gewerbemietverhältnisses.