SchlHOLG - Urteil vom 29.07.2014
3 U 4/14
Normen:
BGB § 278, 280, 535, 823, 831;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 75/13

Schadensersatzersatzansrüche des Vermieters bei Kupplungsschaden an einem für Fahrschulzwecke vermieteten Bus

SchlHOLG, Urteil vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 3 U 4/14

DRsp Nr. 2014/16329

Schadensersatzersatzansrüche des Vermieters bei Kupplungsschaden an einem für Fahrschulzwecke vermieteten Bus

Bei einem gemieteten Fahrzeug ist es im Grundsatz Nebenpflicht des Mieters, das Fahrzeug achtsam zu behandeln und Schäden zu vermeiden. Wird ein Bus indes für Fahrschulzwecke vermietet, muss auch der Vermieter mit unvermeidbaren typischen Verhaltensweisen von Fahrschülern wie z.B. fehlerhaften Kupplungs- und Schaltvorgängen rechnen. Der damit einhergehende erhöhte Verschleiß und die erhöhte Gefahr von Schäden an den entsprechend überbeanspruchten Fahrzeugteilen gehören zu den spezifischen Eigenheiten dieses Mietverhältnisses und werden über den Mietpreis mit abgegolten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 278, 280, 535, 823, 831;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermietung eines Busses zu Fahrschulzwecken geltend.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.