OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2010
5 Wx 27/09
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 86/08

Schadensersatzpflicht des Verwalters bei unterbliebener Prüfung erhöhten Stromverbrauchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 5 Wx 27/09

DRsp Nr. 2010/15653

Schadensersatzpflicht des Verwalters bei unterbliebener Prüfung erhöhten Stromverbrauchs

Der Verwalter haftet einzelnen Wohnungseigentümern auf Schadensersatz, wenn er Hinweisen auf einen deutlich erhöhten Energieverbrauch einer Rampenheizung nicht nachgeht und die Beseitigung des Mangels unterbleibt.

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 02. September 2009 - Az. 5 T 86/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 11.880,12 €

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin macht im vorliegenden Verfahren noch Kosten für erhöhten Stromverbrauch im Wege des Schadensersatzes gegenüber der früheren Verwalterin, der Antragsgegnerin, geltend, und zwar in Höhe von 11.880,12 € für den Abrechnungszeitraum 02. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2005.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Ziffer I der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.