1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.09.2018 -
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Titel vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 57.064,89 € festgesetzt.
I.
Wegen der Sachverhaltsdarstellung und der in der Berufungsinstanz noch verfolgten Anträge nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 05.08.2019 Bezug.
Nach wiederholt gewährter Fristverlängerung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2019 zu den Hinweisen des Senates Stellung genommen. Er macht geltend, dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz berücksichtigt werden sollte, dass zwischen der Vernehmung des Zeugen Logge und der Urteilsverkündung durch das Landgericht ca. 3,5 Jahre gelegen haben.
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