BGH - Beschluss vom 21.06.2018
V ZB 254/17
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 511 Abs. 3; WEG § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2018, 301
NJW-RR 2018, 1421
NZM 2018, 995
ZMR 2018, 1014
ZfBR 2018, 662
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 1266/17
LG Frankfurt/Main, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 108/17

Schätzung des Werts bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen; Anfechtung eines Beschlusses über eine Instandsetzungsmaßnahme oder Modernisierungsmaßnahme durch einen Wohnungseigentümer i.R.e. optischen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Farbwahl des Fassadenanstrichs)

BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen V ZB 254/17

DRsp Nr. 2018/9413

Schätzung des Werts bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen; Anfechtung eines Beschlusses über eine Instandsetzungsmaßnahme oder Modernisierungsmaßnahme durch einen Wohnungseigentümer i.R.e. optischen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Farbwahl des Fassadenanstrichs)

Das Berufungsgericht darf die Berufung nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vielmehr hat es den Wert bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen; als Tatsachengericht muss es dabei den Akteninhalt von Amts wegen auswerten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573 sowie BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17). WEG § 46 Abs. 1