SchlHOLG vom 01.06.1981
6 RE-Miet 1/81
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NJW 1981, 2261
SchlHOLG, HdM Nr. 2
WuM 1981, 181
WuM 1991, 181
ZMR 1981, 374

SchlHOLG - 01.06.1981 (6 RE-Miet 1/81) - DRsp Nr. 1993/2278

SchlHOLG, vom 01.06.1981 - Aktenzeichen 6 RE-Miet 1/81

DRsp Nr. 1993/2278

»Zur Wirksamkeit eines nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG begründeten Mieterhöhungverlangens ist, sofern eine Vergleichswohnung nur nach Straße, Hausnummer und Etage bezeichnet ist und sich auf der angegebenen Etage mehrere Wohnungen befinden, erforderlich, daß auch der Name des Wohnungsbenutzers mitgeteilt wird. Die Angabe des Namens und der Anschrift des Vermieters der Vergleichswohnung genügt nicht.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 S. 3;

Die Beklagten bewohnen eine in K 17 c, belegte Eigentumswohnung des Klägers. Die Wohnung gehört zu dem Block 17 a/17 b/17 c. Nach dem Mietvertrage beträgt der Mietzins monatlich 350 DM zuzüglich eines Abschlages auf die Nebenabgaben in Höhe von 150 DM.

Der Kläger verlangt Zustimmung zur Erhöhung des Mietzins auf 400 DM und des Nebenkostenabschlages auf 200 DM. Er richtete ein Erhöhungsschreiben an die Beklagten, worin er als Vergleichsobjekte benannte:

1. Wohnung des Ehepaares S, im Hause 17 c, 400 DM monatlicher Mietzins zuzüglich Nebenabgaben,

2. Wohnung des Herrn S. S. Eggerweide 39, 2000 Hamburg 72, im Hause 17 a, monatlicher Mietzins 400 DM zuzüglich Nebenabgaben,

3. Von der Firma A, vermietete Wohnung im Hause 17 b, monatliche Miete 400 DM zuzüglich Nebenabgaben,

und hinzufügte, daß sämtliche Vergleichswohnungen genau so groß seien wie die der Beklagten und auch im selben Geschoß lägen.