SchlHOLG vom 13.08.1983
6 RE-Miet 2/82
Normen:
WoBindG § 10 Abs. 1 S. 5;
Fundstellen:
SchlHOLG, HdM Nr. 8
WuM 1983, 338
ZMR 1984, 242

SchlHOLG - 13.08.1983 (6 RE-Miet 2/82) - DRsp Nr. 1993/2274

SchlHOLG, vom 13.08.1983 - Aktenzeichen 6 RE-Miet 2/82

DRsp Nr. 1993/2274

»Eine Vervielfältigungsmaschine ist keine automatische Einrichtung im Sinne des § 10 Abs, 1 S. 5 des Wohnungsbindungsgesetzes.«

Normenkette:

WoBindG § 10 Abs. 1 S. 5;

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 4. November 1981 erklärte die Klägerin als Vermieterin gegenüber den beklagten Mietern die Erhöhung des Mietzinses. Es handelt sich um ein einschließlich der Unterschrift durch Vervielfältigung hergestelltes Schriftstück, in welches die Namen der Beklagten, die Hausnummer und die Beträge des bisher und des künftig zu entrichtenden Mietzines sowie der Erhöhungsbetrag maschinenschriftlich eingesetzt worden sind. Die Wohnung unterliegt den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes und gehört zu einer sechzehn Wohnungen umfassenden Wirtschaftseinheit.

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Erhöhungserklärung.

Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Entrichtung der eingeklagten Erhöhungsbeiträge verurteilt. Es meint, das Erhöhungsschreiben habe nach § 10 Abs. 1 S. 5 WoBindG nicht eigenhändig unterschrieben zu werden brauchen, da es mit Hilfe einer automatischen Einrichtung gefertigt worden sei. Die maschinenschriftliche Ergänzung des vorbereiteten über Matrize abgezogenen Formulare durch die Namen der Beklagten und die besonderen auf deren Mietverhältnis zugeschnittenen Zahlen führe zu keiner anderen Beurteilung.