SchlHOLG vom 22.03.1983
6 RE-Miet 4/82
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2; AGBG § 9 ; BGB § 164 Abs. 1, Abs. 3 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)252c
DWW 1984, 19
NJW 1983, 1862
SchlHOLG, HdM Nr. 7
WuM 1983, 130
ZMR 1983, 249

SchlHOLG - 22.03.1983 (6 RE-Miet 4/82) - DRsp Nr. 1992/10461

SchlHOLG, vom 22.03.1983 - Aktenzeichen 6 RE-Miet 4/82

DRsp Nr. 1992/10461

1. Ein Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 2 Abs. 2 MHG ist rechtswirksam gegenüber allen Mitmietern geltend gemacht, wenn das schriftliche Erhöhungsverlangen für alle Mitmieter bestimmt ist, aber nur gegenüber einem der Mieter abgegeben wird, der zur Empfangnahme von Willenserklärungen des Vermieters bevollächtigt ist. Eine derartige Empfangsvollmacht ist in der Vertragsklausel: "Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird" enthalten. 2. Eine in einem Formular-Mietvertrag enthaltene Klausel gleichen Inhalts ist wirksam.

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2; AGBG § 9 ; BGB § 164 Abs. 1, Abs. 3 ; MHG § 2 ;

I. Die Klägerin vermietete den beklagten Eheleuten mit schriftlichem Mietvertrag vom 10. Januar 1973 die Wohnung Straße 14, Nr. 09/031. § 20 Abs. 2, S. 1 des Mietvertrages lautet:

"Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird."

Mit dem an den Beklagten zu 1) adressierten Schreiben vom 7. Juli 1981 (Betreff: "Wohnung Nr. 09/031 - Mieterhöhung") begehrte die Klägerin erfolglos die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses mit Wirkung vom 1. November 1981 gemäß § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG).