I. Durch Mietvertrag vom 28./29. Dezember 1969 vermietete die Klägerin eine Wohnung zum monatlichen Mietzins von 265,-- DM zuzüglich Nebenkosten an die Beklagte. § 3 Nr. 3, S. 4 des Mietvertrages lautet:
»Jeweils alle drei Jahre ab Beginn der Mietzeit kann der Vermieter die Miete einseitig bis 5 % der zuletzt geltenden Miete erhöhen.«
Ab 1. Mai 1973 zahlte die Beklagte einen um 5 % auf 278,25 DM erhöhten monatlichen Mietzins.
Mit Schreiben vom 13. November 1978 verlangte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Sachverständigengutachten Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf 393,90 DM ab 1. April 1979.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|