BGH - Urteil vom 24.09.2014
VIII ZR 350/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; AVBFernwärmeV § 24;
Fundstellen:
BB 2014, 2754
NJW 2014, 3639
WM 2015, 302
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 3891/11
LG Lübeck, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 178/12

Schließen einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach §§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, 134 BGB entstandenen planwidrigen Regelungslücke

BGH, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 350/13

DRsp Nr. 2014/16599

Schließen einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach §§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, 134 BGB entstandenen planwidrigen Regelungslücke

Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; AVBFernwärmeV § 24;

Tatbestand