BGH - Urteil vom 23.01.2013
VIII ZR 80/12
Normen:
RL 93/13/ EWG Art. 6 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2013, 322
NJW 2013, 991
NZM 2013, 474
ZIP 2013, 1866
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 338/11
LG Bonn, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 270/11

Schließen einer planwidrigen Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB; Beginn der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 80/12

DRsp Nr. 2013/2683

Schließen einer planwidrigen Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB; Beginn der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen

a) Auch in Ansehung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865, Rn. 19 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265, Rn. 24 ff.).