SG Berlin, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 197 AS 13315/15
Schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Aufwendungen für die UnterkunftErhöhter Wohnraumbedarf aufgrund zeitweiligen Besuchs eines getrennt lebenden KindesErhöhter Wohnraumbedarf trotz tatsächlichem Wegfall des Umgangs mit dem getrennt lebenden KindBerechnung des erhöhten Wohnbedarfs bei Umgang mit getrennt lebendem Kind
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen L 34 AS 2245/18
DRsp Nr. 2023/3653
Schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Aufwendungen für die UnterkunftErhöhter Wohnraumbedarf aufgrund zeitweiligen Besuchs eines getrennt lebenden KindesErhöhter Wohnraumbedarf trotz tatsächlichem Wegfall des Umgangs mit dem getrennt lebenden KindBerechnung des erhöhten Wohnbedarfs bei Umgang mit getrennt lebendem Kind
1. Die in Berlin von den Jobcentern ab 1. Juli 2015 angewandten Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22SGB II (AV-Wohnen 2015) stellen kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft dar.2. Ein erhöhter Wohnraumbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind kann auf der Ebene der konkreten Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht (mehr) anerkannt werden, wenn ein Umgang objektiv nicht mehr stattfindet und es auch gänzlich ungewiss ist, ob und ggf. in welchem Umfang es zukünftig wieder zu Treffen zwischen dem Elternteil und dem Kind kommen wird.3. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auch in Fällen anwendbar, in denen ein zunächst bestehender erhöhter Wohnraumbedarf (hier: wegen Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind) später wieder wegfällt (hier: wegen der Beendigung der Wahrnehmung des Umgangsrechts).
Tenor
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