BGH - Versäumnisurteil vom 10.02.2010
VIII ZR 222/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; II. BV § 28 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 325/07
AG Berlin-Spandau, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 257/07

Schönheitsreparatur in Form eines Streichens von Türen und Fenstern einer Mietwohnung von außen als unangemessene Benachteiligung des Mieters; Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung einer Klausel in einem Formularmietvertrag unter Streichung des Passus sowie der Fenster und Türen mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 222/09

DRsp Nr. 2010/6061

Schönheitsreparatur in Form eines Streichens von Türen und Fenstern einer Mietwohnung von außen als unangemessene Benachteiligung des Mieters; Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung einer Klausel in einem Formularmietvertrag unter Streichung des Passus "sowie der Fenster und Türen" mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

Eine Klausel in einem Mietvertrag, nach der der Mieter im Rahmen der ihm auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auch das Streichen von Türen und Fenstern von außen schuldet, ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und insgesamt unwirksam.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2008 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 5. Oktober 2007 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten - abgeändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin - über bereits gezahlte 718,29 EUR hinaus - mehr als 262,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2007 zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette: