OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.02.2001
8 W 555/00
Normen:
WEG § 13, § 14 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 730
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 295/2000
AG Ludwigsburg - 3 GR I 18/2000 WEG ,

Schranken eines Sondernutzungsrechts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 8 W 555/00

DRsp Nr. 2001/9688

Schranken eines Sondernutzungsrechts

»Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer kann sich aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben, dass ein Eigentümer mit einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verpflichtet ist, dem benachbarten Miteigentümer, der keinen äußeren Zugang zu seiner ebenfalls mit Sondernutzungsrecht stehenden Gartenfläche hat, zu deren ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu bestimmten Zeiten Durchgang zu gewähren.«

Normenkette:

WEG § 13, § 14 ;
Vorinstanz: LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 295/2000
Vorinstanz: AG Ludwigsburg - 3 GR I 18/2000 WEG ,
Fundstellen
ZMR 2001, 730