OLG Saarbrücken - Urteil vom 07.11.2001
1 U 504/01
Normen:
GWB § 18 Abs. 1 Nr. 2 (a.F.) ; GWB § 34 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV O 54/01

Schriftformerfordernis für Mietverträge, die Ausschließlichkeits- und Konkurrenzklauseln beinhalten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 1 U 504/01

DRsp Nr. 2003/5979

Schriftformerfordernis für Mietverträge, die Ausschließlichkeits- und Konkurrenzklauseln beinhalten

1. Das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 34 GWB (a.F.) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB (a.F.) ist zu beachten, wenn Mietverträge Bestimmungen wie Ausschließlichkeits- und Konkurrenzklauseln enthalten, nach denen sich der Mieter verpflichtet, Waren oder gewerbliche Leistungen nur von dem Vermieter oder einem Dritten zu beziehen. 2. Eine ohne Beachtung des Schriftformgebotes mündlich getroffene Ausschließlichkeitsbindung ist als nichtig zu erachten.

Normenkette:

GWB § 18 Abs. 1 Nr. 2 (a.F.) ; GWB § 34 (a.F.) ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

Die Verfügungsklägerin (fortan: Klägerin), eine Fleischwarenfabrik, ist Eigentümerin des in gelegenen Geschäftshauses, wo die Klägerin eine Metzgereifiliale unterhält. Ein in dem Anwesen gelegenes Ladenlokal vermietete die Klägerin durch schriftlichen Vertrag vom 8. September 1998 zum Betrieb eines Imbissverkaufsgeschäfts an die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte). § 2 des Vertrages hat folgenden Wortlaut (Bl. 11 d.A.):