BGH, Urteil vom 12.05.1969 - Aktenzeichen VIII ZR 164/67
DRsp Nr. 2001/8472
Schutzpflichten des Vermieters
Der Vermieter ist verpflichtet, das Gebäude in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Mietern kein Schaden entstehen kann. Diese Erhaltungspflicht des Vermieters erstreckt sich auf alle Teile des Hauses, also nicht nur auf die der gemeinsamen Benutzung unterliegenden Einrichtung wie Treppe, Speicher und gemeinsame Kellerräume, Haustüre, Dach etc., sondern auch auf die in der Obhut der Mitmieter stehenden Wohn- und Geschäftsräume. Der Vermieter darf auch seine Pflicht, die Mieträume zu erhalten, nicht so vernachlässigen, dass daraus eine Gefahr für die Mitmieter entsteht.