KG - Urteil vom 11.10.2007
8 U 34/07
Normen:
BGB § 540 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 203
NJW-RR 2008, 680
NZM 2008, 287
ZMR 2008, 128
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 65/06

Schweigen des Vermieters auf Bitte um Untervermietungserlaubnis als Verweigerung

KG, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 8 U 34/07

DRsp Nr. 2008/10317

Schweigen des Vermieters auf Bitte um Untervermietungserlaubnis als Verweigerung

Zu den Voraussetzungen, unter denen das Schweigen des Vermieters auf die Bitte um Untervermietungserlaubnis als Verweigerung angesehen werden kann.

Normenkette:

BGB § 540 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 19. Juni 2006 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: