KG - Beschluss vom 25.10.2001
8 RE-Miet 3/01
Normen:
BGB § 134 ; WiStG § 5 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 95
ZMR 2002, 116
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 311/00
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 194/99

Sinken der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht Teilnichtigkeit des Mietzinses, § 5 WiStG

KG, Beschluss vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 3/01

DRsp Nr. 2002/5371

Sinken der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht Teilnichtigkeit des Mietzinses, § 5 WiStG

Für die Beurteilung der Frage der Nichtigkeit (bzw. Teilnichtigkeit) einer Mietzinsvereinbarung ist auf den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt abzustellen. Aus jeder Veränderung der ortsüblichen Vergleichsmiete folgt für die nachfolgenden Zeitabschnitte eine an der jeweils neuen Wesentlichkeitsgrenze i.S.d. § 5 WiStG orientierte Beurteilung der Wirksamkeit bzw. Teilnichtigkeit der für diese Zeitabschnitte getroffenen Mietzinsvereinbarung.

Normenkette:

BGB § 134 ; WiStG § 5 ;

Gründe:

1.

Die Beklagte vermietete den Klägern durch Vertrag vom 15. 3. 1997 eine in der S in Berlin gelegene Wohnung zu einem Nettokaltmietzins von monatlich 1.450,00 DM. Der Mietzins sollte sich ab dem 15. 3. 1998 auf 1.493,50 DM, ab dem 15. 3. 1999 auf 1.538,31 DM und ab dem 15. 3. 2000 auf 1.584,45 DM erhöhen.

Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten u. a. Rückzahlung überzahlten Mietzinses für die Zeit von März 1997 bis Januar 2000.