Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.09.2009, Az.: 4 O 580/07, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger verlangt Nutzungsentschädigung für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2007 für ein in L... gelegenes Grundstück, Ersatz weiterer Schäden und die Räumung und Herausgabe dieses Grundstücks.
Er ist Eigentümer des im Grundbuch von L... des Grundbuchamts B..., Blatt 41 eingetragenen Flurstücks 16/7 der Flur 2. Unter dem 9.11.1993 unterbreitete er der Beklagten, die dort einen Gewerbebetrieb unterhält, ein notarielles Kaufangebot über dieses Grundstück (Anl. B 2 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.8.2008). Daneben schloss die Beklagte mit der N... eG i.G. am 19.4.1994 einen Gebäudekaufvertrag über ein Werkstattgebäude.
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