BGH - Urteil vom 31.10.2001
XII ZR 159/99
Normen:
ZPO § 286 ; BGB §§ 535 138 Abs. 1 2 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 69
Vorinstanzen:
OLG München,

Sittenwidrigkeit eines Mietvertrages wegen wucherisch überhöhten Mietzinses

BGH, Urteil vom 31.10.2001 - Aktenzeichen XII ZR 159/99

DRsp Nr. 2002/426

Sittenwidrigkeit eines Mietvertrages wegen wucherisch überhöhten Mietzinses

1. Eine einvernehmliche Erhöhung des Mietzinses um 100 % aus Anlaß der Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges ist sittenwidrig. 2. Auch eine hohe Kreditbelastung rechtfertigt für sich allein keinen Mietzins, der den ortsüblichen Mietzins um mehr als 100 % übersteigt, da sonst der Mieter einen unwirtschaftlichen Eigentumserwerb zu finanzieren hätte. 3. Ein Privatgutachten ist urkundlich belegter Parteivortrag. Seine Verwertung als Sachverständigengutachten ist nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig

Normenkette:

ZPO § 286 ; BGB §§ 535 138 Abs. 1 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinses.