BGH - Beschluss vom 07.07.2016
V ZB 15/14
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2; WEG § 49 Abs. 2; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 8
NJW-RR 2017, 464
ZMR 2017, 2
ZMR 2017, 406
Vorinstanzen:
AG Görlitz, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 725/10
LG Dresden, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 631/11

Sofortige Beschwerde des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die ihm auferlegten Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine solche erstmalige Kostenentscheidung im Berufungsrechtszug; Materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung

BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen V ZB 15/14

DRsp Nr. 2016/17328

Sofortige Beschwerde des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die ihm auferlegten Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine solche erstmalige Kostenentscheidung im Berufungsrechtszug; Materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung

Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist. ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden.