OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.11.2020
Verg 35/19
Normen:
GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAngebot für die Montage von SchienenstegdämpfernNichterfüllung einer RügeobliegenheitVoraussetzungen eines Stillhalteabkommens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen Verg 35/19

DRsp Nr. 2021/6359

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Angebot für die Montage von Schienenstegdämpfern Nichterfüllung einer Rügeobliegenheit Voraussetzungen eines Stillhalteabkommens

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 23.09.2019 (VK 2 - 66/19) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 186.472,45 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin, die in Deutschland das Eisenbahnschienennetz betreibt, machte am 11.07.2019 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union den im offenen Verfahren zu vergebenden Auftrag "SSD an Lärm-Brennpunkten im Inntal" unterteilt in zwei Lose europaweit bekannt. Die Angebotsabgabefrist endete am 12.08.2019. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis.

1. 2. 1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.