OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.04.2020
Verg 30/19
Normen:
GWB § 172 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; VOB/A (2019) § 16a EU Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAuftragsbekanntmachung über KanalbauarbeitenPräklusion wegen Nichterfüllung einer RügeobliegenheitAnforderungen an eine ordnungsgemäße RügeEntbehrlichkeit einer Rüge im EinzelfallAuslegung einer Bietererklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen Verg 30/19

DRsp Nr. 2020/8173

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Auftragsbekanntmachung über Kanalbauarbeiten Präklusion wegen Nichterfüllung einer Rügeobliegenheit Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge Entbehrlichkeit einer Rüge im Einzelfall Auslegung einer Bietererklärung

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 28.08.2019 (VK 25/19 - B) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.209.156,20 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 172 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; VOB/A (2019) § 16a EU Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, machte mit Auftragsbekanntmachung vom 11.01.2019 (Anlage Ast1) im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die Vergabe des Auftrags "T." im offenen Verfahren europaweit bekannt. Gegenstand des Auftrags sind Kanalbauarbeiten. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.

1. 2.