Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 31. Januar 2020 (VK 2 - 102/19) aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die zu Los 41 des Vergabeverfahrens mit der Vergabenummer 301-10-BerEb-90324 eingegangenen Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats und unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin neu zu bewerten.
2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Darüber hinaus trägt sie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
3.Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.
4.Den Beteiligten wird aufgegeben, binnen zwei Wochen zum Wert für das Beschwerdeverfahren vorzutragen.
I.
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