BFH - Urteil vom 05.09.2001
X R 74/97
Normen:
EStG § 10h S. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 2002, 294
BFH/NV 2002, 404
BFHE 196, 520
BStBl II 2002, 343
DB 2002, 247
NJW 2002, 1448
NZM 2002, 226
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Sonderausgabenabzug für unentgeltlich überlassene Wohnung

BFH, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen X R 74/97

DRsp Nr. 2002/1759

Sonderausgabenabzug für unentgeltlich überlassene Wohnung

»Die Steuerbegünstigung nach § 10h EStG für eine unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung im eigenen Haus an Angehörige setzt weder einen schriftlichen Nutzungsvertrag voraus noch ist erforderlich, dass sich der Angehörige in der überlassenen Wohnung überwiegend aufhält. Die Steuerbegünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung seinen --einkommensteuerlich zu berücksichtigenden-- Kindern zu Wohnzwecken überlässt.«

Normenkette:

EStG § 10h S. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) schafften im Jahr 1990 ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus in N an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte hierfür einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 14 266 DM jährlich aus einer Bemessungsgrundlage von 285 311 DM.

Im Streitjahr 1992 bauten die Kläger das Dachgeschoss des Einfamilienhauses zu einer 58,66 qm großen Einliegerwohnung aus, die sie ihren volljährigen, in A bzw. B studierenden Töchtern aufgrund einer mündlichen Vereinbarung unentgeltlich überließen.