Sondereigentum an Kraftfahrzeugstellplätzen im Freien
BayObLG, Beschluß vom 06.02.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 70/85
DRsp Nr. 1998/13810
Sondereigentum an Kraftfahrzeugstellplätzen im Freien
»Kraftfahrzeugstellplätze im Freien können auch dann nicht Gegenstand des Sondereigentums sein, wenn sie mit vier Eckpfosten und einer Überdachung versehen sind.«