BGH - Urteil vom 25.01.2001
VII ZR 193/99
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 800
NZBau 2001, 265
NZM 2001, 435
ZfBR 2001, 268
Vorinstanzen:
KG,

Sondereigentumsfähigkeit von Bauteilen

BGH, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen VII ZR 193/99

DRsp Nr. 2001/3955

Sondereigentumsfähigkeit von Bauteilen

1. Die Grenzen des § 5 Abs. 2 WEG für die Begründung von Sondereigentum gelten auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus mehreren Häusern zusammensetzen. 2. Für Bestand und Sicherheit des Bauwerks notwendige Bauteile sind nicht sondereigentumsfähig. Zu diesen Bauteilen gehören neben dem Dach u.a. auch Bodenplatten von Balkonen und die darauf angebrachte Isolierung.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Im Revisionsverfahren geht es noch um Baumängel aufgrund von Planungsfehlern des Beklagten.

Der Kläger hat sich ein Zweifamilienhaus errichten lassen, das tatsächlich aus zwei aneinander angelehnten Einfamilienhäusern besteht; er hat das Anwesen in zwei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt. Den vorderen Hausteil hat der Kläger während der Bauarbeiten verkauft. Ansprüche der Erwerber sowie ihrer Rechtsnachfolger, der gegenwärtigen Eigentümer, gegen den Beklagten hat der Kläger sich abtreten lassen.

Neben etlichen anderen Ansprüchen und Schadenspositionen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, hat der Kläger Schäden in Höhe von 22.000 DM geltend gemacht für Mängel der Konstruktion und Isolierung der Balkone sowie weiterer 30.000 DM für Mängel der Pultdächer mit den dazu gehörenden Regenrinnen.