LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.03.2012
3 Sa 230/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; TVöD § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1152
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 262/10

Sonderzahlung aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung auf Flächentarifvertrag des öffentlichen Dienstes unter Ausschluss sachnäherer tariflicher Sonderregelung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 230/11

DRsp Nr. 2012/8842

Sonderzahlung aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung auf Flächentarifvertrag des öffentlichen Dienstes unter Ausschluss sachnäherer tariflicher Sonderregelung

Ein Haustarifvertrag als sachnäherer Tarifvertrag verdrängt bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern regelmäßig nur dann einen in einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel konkret bezeichneten Flächentarifvertrag, wenn sich dieses aus dem tatsächlichen Wortlaut der Verweisungsklausel deutlich ergibt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 30.03.2011 - 1 Ca 262/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, allerdings mit der Maßgabe, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Sonderzahlung für das Jahr 2007 in Höhe von 2.450,42 EUR brutto abzgl. geleisteter 992,33 EUR brutto und für das Jahr 2008 in Höhe von 2.450,42 EUR brutto abzgl. geleisteter 645,58 EUR brutto gemäß TVöD zu zahlen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; TVöD § 20 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der tariflichen Sonderzahlung für 2007 und 2008 und in diesem Zusammenhang u.a. um die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und deren Folgen.