LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.03.2012
6 Sa 228/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 20 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 258/10

Sonderzahlung aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung auf Flächentarifvertrag des öffentlichen Dienstes unter Ausschluss sachnäherer tariflicher Sonderregelung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 228/11

DRsp Nr. 2012/8845

Sonderzahlung aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung auf Flächentarifvertrag des öffentlichen Dienstes unter Ausschluss sachnäherer tariflicher Sonderregelung

Es ist durch Auslegung der Bezugnahmeklausel zu ermitteln, ob sie einen Haustarifvertrag erfasst. Erwähnt die Klausel einen konkreten Flächentarifvertrag, werden Haustarife nur erfasst, wenn entsprechende Anhaltspunkte für ihre Einbeziehung vorliegen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 30.03.2011 - 1 Ca 258/10 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß TVöD in Höhe von 2.079,46 EUR brutto abzüglich gezahlter 743,72 EUR brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 20 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung zuletzt nur noch über die Höhe der tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 2007.