LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.01.2012
6 Sa 329/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 385/11

Sonderzahlungen unter Freiwilligkeitvorbehalt; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Wegfall des Freiwilligkeitsvorbehalts

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 329/11

DRsp Nr. 2012/15555

Sonderzahlungen unter Freiwilligkeitvorbehalt; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Wegfall des Freiwilligkeitsvorbehalts

1. Die Arbeitgeberin kann (außer bei laufendem Arbeitsentgelt) einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ausschließen und sich eine Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er zukünftig Sonderzahlungen gewährt; sie bleibt grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie zum laufenden Arbeitsentgelt eine zusätzliche Leistung erbringen will. 2. Gibt es einen klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung ausschließt, fehlt es an einer versprochenen Leistung im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB; in diesen Fällen wird eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Leistung der Sonderzahlung unabhängig von dem mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck von vornherein nicht begründet.