LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2013
L 23 SO 319/12 B ER
Normen:
SGB XII § 42 Nr 4 1. Halbs ; SGB XII § 36 Abs 1 S 1; SGB XII § 36 Abs 1 S 2; BGB § 569 Abs 3 Nr 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 95 SO 1806/12 ER

SozialhilferechtSchuldenübernahme zur Sicherung der derzeitigen UnterkunftGefährdung nicht durch Ankündigung, sondern ausgelöst durch Erklärung der Wohnraumkündigung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen L 23 SO 319/12 B ER

DRsp Nr. 2013/3070

SozialhilferechtSchuldenübernahme zur Sicherung der derzeitigen UnterkunftGefährdung nicht durch Ankündigung, sondern ausgelöst durch Erklärung der Wohnraumkündigung

1. Die auch sozialhilferechtlich relevante Gefährdung der Unterkunft i.S.v. § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII kann angenommen werden, wenn die Wohnung trtsächlich gekündigt wurde und konkret der Verlust der Wohnung durch eine Räumung droht Jedoch kann die Kündigung auch dann noch - z.B. rechtsgeschäftlich wegen Erklärungs- oder Vollmachtfehlern bzw. aufgrund von Zweifeln an der Ernsthaftigkeit - unwirksam sein oder durch Zahlung ausstehenden Mietenabgewandt werden (§ 569 Abs. 23 Nr. 2 BGB). 2. Insoweit verlangt das LSG für die Annahme einer drohenden Wohnungslosigkeit i.S.v. § 36 Abs. 1 S. 2 SGB X II neben der tatsächlichen Gefahr eines Verlustes der bisherigen Unterkunft weiterhin, dass der Hilfebedürftige keine andere Unterkunft auf dem Markt erlangen kann und für ihn dann allein der Aufenthalt in einer Not-Unterkunft - oder einem Obdachlosenheim möglich wäre.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Dezember 2012 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 42 Nr 4 1. Halbs ; SGB XII § Abs S 1;