Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Dezember 2012 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
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