BGH - Urteil vom 13.01.2017
V ZR 138/16
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr.1; WEG § 25 Abs. 5 1. Alt.;
Fundstellen:
DStR 2017, 15
MDR 2017, 812
MietRB 2017, 256
NJW 2017, 8
NZM 2017, 418
NotBZ 2017, 259
ZIP 2017, 1071
ZMR 2017, 415
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 129/14
LG Frankfurt/Oder, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 47/15

Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft; Mehrheitliche Beteiligung des Eigentümers an der Gesellschaft bei gleichzeitigem Status als Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter; Beschränkung der Revisionszulassung auf die Ungültigkeitserklärung eines Teils des Beschlusses der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 13.01.2017 - Aktenzeichen V ZR 138/16

DRsp Nr. 2017/3910

Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft; Mehrheitliche Beteiligung des Eigentümers an der Gesellschaft bei gleichzeitigem Status als Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter; Beschränkung der Revisionszulassung auf die Ungültigkeitserklärung eines Teils des Beschlusses der Wohnungseigentümer

Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr.1; WEG § 25 Abs. 5 1. Alt.;

Tatbestand