KG - Beschluss vom 18.02.2004
24 W 126/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 25 Abs. 2 ; WEG § 43 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 282
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 204/02
AG Hohenschönhausen - 70 II 42/01,

Stimmrecht des werdenden Wohnungseigentümers - abgeleitetes Stimmrecht - Verfahrensstandschaft im Beschlussanfechtungsverfahren

KG, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 24 W 126/03 - Aktenzeichen 24 W 154/03

DRsp Nr. 2004/10166

Stimmrecht des werdenden Wohnungseigentümers - abgeleitetes Stimmrecht - Verfahrensstandschaft im Beschlussanfechtungsverfahren

1. Nach Vollzug der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Eintragung des ersten Erwerbers in das Grundbuch neben dem teilenden Eigentümer können andere Wohnungskäufer erst mit Umschreibung im Grundbuch Wohnungseigentümer werden. 2. Nur diejenigen Wohnungskäufer, welche bis zur Invollzugsetzung der Gemeinschaft eine Eigentumsverschaffungsvormerkung im Grundbuch und den Besitz der Wohnung erlangt haben, behalten ihren Status als werdende Wohnungseigentümer mit eigenem Stimm- und Antragsrecht. 3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vom Verkäufer einer Wohnung abgeleitetes Stimmrecht entstehen kann, das zu einer Verfahrensstandschaft im Beschlussanfechtungsverfahren führt

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 25 Abs. 2 ; WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

I.