Stimmrecht des Wohnungseigentumsanwärters in der Eigentümerversammlung einer werdenden WEG
OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 15 W 428/06
DRsp Nr. 2007/22633
Stimmrecht des Wohnungseigentumsanwärters in der Eigentümerversammlung einer werdenden WEG
Sind nach einer Vorratsteilung gemäß § 8WEG wirksame schuldrechtliche Verträge mit den Erwerbern abgeschlossen und entsprechende Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen worden, sind die Vorschriften des WEG, insbesondere zur gemeinschaftlichen Verwaltung und zum gerichtlichen Verfahren, auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass Wohnungseigentumsanwärter zu Eigentümerversammlungen zu laden sind, auch wenn sie noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge bei einer bereits vollständig gegründeten Wohnungseigentümergemeinschaft erwirbt der neue Eigentümer dagegen erst mit Grundbucheintragung das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung.