OLG Hamm - Beschluss vom 10.05.2007
15 W 428/06
Normen:
WEG § 8 ; WEG §§ 21 ff. ; BGB § 883 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 377
ZMR 2007, 712
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 803/05

Stimmrecht des Wohnungseigentumsanwärters in der Eigentümerversammlung einer werdenden WEG

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 15 W 428/06

DRsp Nr. 2007/22633

Stimmrecht des Wohnungseigentumsanwärters in der Eigentümerversammlung einer werdenden WEG

Sind nach einer Vorratsteilung gemäß § 8 WEG wirksame schuldrechtliche Verträge mit den Erwerbern abgeschlossen und entsprechende Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen worden, sind die Vorschriften des WEG, insbesondere zur gemeinschaftlichen Verwaltung und zum gerichtlichen Verfahren, auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass Wohnungseigentumsanwärter zu Eigentümerversammlungen zu laden sind, auch wenn sie noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge bei einer bereits vollständig gegründeten Wohnungseigentümergemeinschaft erwirbt der neue Eigentümer dagegen erst mit Grundbucheintragung das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung.

Normenkette:

WEG § 8 ; WEG §§ 21 ff. ; BGB § 883 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.