OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2020
4 A 1992/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307; VwVfG § 49a Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2021, 1109
DÖV 2021, 556
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2210/14

Streit über die teilweise Rückforderung einer Zuwendung aus einem Förderprogramm; Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Rechtsbehelfsverzichts; Empfängerhorizont einer einen vorformulierten Rechtsbehelfsverzicht enthaltenden unterzeichneten Empfangsbestätigung zu einem belastenden Verwaltungsakt; Treuwidriges Verhalten einer Behörde durch Berufung auf einen Rechtsmittelverzicht; Anforderungen an einen Schlussbescheid

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 4 A 1992/16

DRsp Nr. 2021/1300

Streit über die teilweise Rückforderung einer Zuwendung aus einem Förderprogramm; Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Rechtsbehelfsverzichts; Empfängerhorizont einer einen vorformulierten Rechtsbehelfsverzicht enthaltenden unterzeichneten Empfangsbestätigung zu einem belastenden Verwaltungsakt; Treuwidriges Verhalten einer Behörde durch Berufung auf einen Rechtsmittelverzicht; Anforderungen an einen Schlussbescheid

1. Ein den Erlass eines Sachurteils ausschließender Klageverzicht ist nur dann beachtlich, wenn er sich angesichts seiner prozessualen Tragweite - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - als eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich darstellt. Dies kann aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers nur dann angenommen werden, wenn sich für ihn die Erklärung als hinreichend bestimmt darstellt und für ihn zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Verzichtende sich der Bedeutung eines Rechtsbehelfsverzichts bewusst war.