Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übernahme einer Instandhaltungsrücklage bei der Bemessung der Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom ....05.2016, UR.Nr. 1 mehrere Teileigentumsrechte an dem Grundbesitz Gemarkung M, P-Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an insgesamt vier Gewerbeeinheiten sowie neun Tiefgaragenstellplätzen. Gemäß Ziffer II 2 Absatz 6 des Vertrages sollte der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (Vorschüsse, Instandhaltungsrücklage usw.) bei Besitzübergang auf die Klägerin übergehen. Gemäß Ziffer III betrug der Kaufpreis 40.000 € und war insgesamt fällig am 01.07.2016.
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