FG Köln - Urteil vom 17.10.2017
5 K 2297/16
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 10 Abs. 7 S. 1;

Streit um die Berücksichtigung der Übernahme einer Instandhaltungsrücklage bei der Bemessung der Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer; Fehlen eines für die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer typischen Rechtsträgerwechsels bezüglich der Instandhaltungsrückstellung beim Erwerb von Wohneigentum; Anteilige Instandhaltungsrückstellung als Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft

FG Köln, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 5 K 2297/16

DRsp Nr. 2019/10675

Streit um die Berücksichtigung der Übernahme einer Instandhaltungsrücklage bei der Bemessung der Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer; Fehlen eines für die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer typischen Rechtsträgerwechsels bezüglich der Instandhaltungsrückstellung beim Erwerb von Wohneigentum; Anteilige Instandhaltungsrückstellung als Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 10 Abs. 7 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übernahme einer Instandhaltungsrücklage bei der Bemessung der Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom ....05.2016, UR.Nr. 1 mehrere Teileigentumsrechte an dem Grundbesitz Gemarkung M, P-Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an insgesamt vier Gewerbeeinheiten sowie neun Tiefgaragenstellplätzen. Gemäß Ziffer II 2 Absatz 6 des Vertrages sollte der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (Vorschüsse, Instandhaltungsrücklage usw.) bei Besitzübergang auf die Klägerin übergehen. Gemäß Ziffer III betrug der Kaufpreis 40.000 € und war insgesamt fällig am 01.07.2016.