Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2020 - M 21 b K 18.1416 - wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 24.700,32 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, greift nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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