OLG Hamburg - Beschluss vom 23.08.2017
2 W 43/17
Normen:
WEG § 28; WEG § 43 Nr. 4; GKG § 49a;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 56/16

Streitwert bei Anfechtung mehrerer Abrechnungspositionen sowohl hinsichtlich der Gesamt- als auch der Einzelabrechnung

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 2 W 43/17

DRsp Nr. 2018/5935

Streitwert bei Anfechtung mehrerer Abrechnungspositionen sowohl hinsichtlich der Gesamt- als auch der Einzelabrechnung

Der Streitwert verdoppelt sich nicht bei der Anfechtung von - auch isoliert anfechtbaren - Abrechnungspositionen sowohl hinsichtlich der Gesamt- als auch der Einzelabrechnung.

Die Beschwerde der Rechtsanwälte ...gegen den im Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 28. Juni 2017 (Az. 318 S 56/16) enthaltenen Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

WEG § 28; WEG § 43 Nr. 4; GKG § 49a;

Gründe:

Die von den Rechtsanwälten im eigenen Gebühreninteresse erhobene Beschwerde, mit der sie eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts für das Berufungsverfahren Az.318 S 56/16 begehren, ist gemäß § 32 Abs.2 RVG i.V.m. § 68 Abs.1 S.5 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Die Argumentation, mit der die Rechtsanwälte eine Verdoppelung des Streitwerts verlangen, weil sowohl die Anfechtung der Einzelabrechnung als auch die Anfechtung der Gesamtabrechnung der WEG Gegenstand der Klage geworden sei, überzeugt nicht.