Auf die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 9. November 2010 wird die Streitwertfestsetzung der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg in dem Urteil vom 2. November 2010 i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 6. Dezember 2009 teilweise abgeändert.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.019,77 € festgesetzt (TOP 2 h: 500 €. TOP 3: 3.519,77 €).
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur geringen Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
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