OLG Celle - Beschluss vom 04.02.2011
4 W 243/10
Normen:
GKG § 49a;
Fundstellen:
MietRB 2011, 215
NZM 2012, 353
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 31/10
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 480 C 15646/09

Streitwert der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung

OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 4 W 243/10

DRsp Nr. 2011/2404

Streitwert der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung

Für die Bemessung des Streitwertes nach § 49 a GKG kommt es bei der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung auf das subjektive Interesse der Parteien und nicht den Gesamtwert des Beschlusses an. Entscheidend ist, welche Positionen im Streit sind. Dabei ist unerheblich, ob der Beschluss teilbar ist oder nur als Ganzes angefochten werden kann.

Auf die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 9. November 2010 wird die Streitwertfestsetzung der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg in dem Urteil vom 2. November 2010 i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 6. Dezember 2009 teilweise abgeändert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.019,77 € festgesetzt (TOP 2 h: 500 €. TOP 3: 3.519,77 €).

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 49a;

Gründe:

Die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur geringen Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.