OLG München - Beschluss vom 14.03.2018
32 W 288/18 WEG
Normen:
GKG § 47 S. 1; GKG § 48; GKG § 49a Abs. 1 S. 2; GKG § 66; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S.1; WEG § 48 Abs. 2 S. 2; HausratsVO § 44; HausratsVO § 45; HausratsVO § 46; HausratsVO § 47; HausratsVO § 48; HausratsVO § 49; HausratsVO § 50;
Fundstellen:
MietRB 2019, 46
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1407/17 WEG

Streitwert der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Teileigentümer und den Pächter einer als Restaurant genutzten Einheit auf Nutzungsunterlassung

OLG München, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 32 W 288/18 WEG

DRsp Nr. 2018/11542

Streitwert der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Teileigentümer und den Pächter einer als Restaurant genutzten Einheit auf Nutzungsunterlassung

1. Der Streitwert richtet sich nach der Wertminderung der übrigen Sondereigentumseinheiten die durch das Verhalten der Beklagten herbeigeführt wird und dessen Unterlassen begehrt wird. 2. Der Mietwert der betroffenen Einheit spielt keine Rolle bei der Bemessung des Streitwertes.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 15.01.2018, Az. 1 S 1407/17 WEG, abgeändert:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und für den Vergleich auf € 150.000,00 festgesetzt.

2.

Die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts, Az. 484 C 8649/16 WEG, wird von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Streitwert auf € 150.000,00 festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 47 S. 1; GKG § 48; GKG § 49a Abs. 1 S. 2; GKG § 66; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S.1; WEG § 48 Abs. 2 S. 2; HausratsVO § 44; HausratsVO § 45; HausratsVO § 46; HausratsVO § 47; HausratsVO § 48; HausratsVO § 49; HausratsVO § 50;

Gründe

I.