OLG Bamberg - Beschluss vom 29.07.2010
3 W 94/10
Normen:
GKG § 49a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 16/08
LG Bamberg, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12/09 WEG

Streitwert eine Klage gegen die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 3 W 94/10 - Aktenzeichen 3 W 105/10

DRsp Nr. 2011/4275

Streitwert eine Klage gegen die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan

Der Streitwert einer Klage gegen die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan nach dem WEG richtet sich nach der gem. § 49a GKG vorgegebenen Quote von 50 % aus dem ungekürzten Abrechnungssaldo bzw. Gesamtwirtschaftsplan.

1. Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1-5 wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 25.05.2010 abgeändert.

2. Die Beschwerde der Beklagten vom 08.06.2009 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen.

3. Die weitere Beschwerde der Beklagten vom 25.06.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bamberg vom 25.05.2010 wird zurückgewiesen.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 49a Abs. 1;

Gründe:

I. Die Kläger zu 1-5, Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, haben mit ihrer beim Amtsgericht Bayreuth gegen die übrigen Miteigentümer erhobenen Klage begehrt, vier in der Eigentümerversammlung vom 20.12.2007 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.03.2009 teilweise stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben (Bl. 217-237 d.A.).