KG - Beschluss vom 26.08.2010
8 W 38/10
Normen:
GKG § 41 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 550
JurBüro 2010, 593
MDR 2010, 1493
MietRB 2010, 325
NZM 2011, 92
ZfIR 2010, 703
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 406/10

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Minderung wegen Mängeln der Mietsache

KG, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 8 W 38/10

DRsp Nr. 2010/15287

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Minderung wegen Mängeln der Mietsache

Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist, richtet sich entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung.

Auf die Beschwerde des Klägers vom 07. Juli 2010 wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2010 abgeändert:

Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) wird auf 5.666,16 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 5 S. 1;

Gründe: