Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. September 2017 -
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. § 68 Abs. 3 GKG.
I.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Räumung der von ihr bewohnten Mietwohnung in Anspruch genommen. Ein Mietvertrag mit dem Ehemann der Beklagten endete zuvor durch Kündigung, gegen den Ehemann besteht ein rechtskräftiges Räumungsurteil. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 22. März 2017 zur Räumung verurteilt, die Berufung der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. September 2017 als unzulässig verworfen und den Streitwert gemäß §§ 3, 6 ZPO auf 200.000 EUR festgesetzt.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung und meint, es gelte § 41 Abs. 2 GKG.
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