OLG Köln - Beschluss vom 12.05.2010
16 W 15/10
Normen:
GKG § 49a Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 268
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 176/09

Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren bei isolierter Ungültigerklärung der Ablehnung eines Beschlussantrages

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 16 W 15/10

DRsp Nr. 2010/10081

Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren bei isolierter Ungültigerklärung der Ablehnung eines Beschlussantrages

Die isolierte Ungültigerklärung der Ablehnung eines Beschlussantrages (Negativbeschluss; hier: Ablehnung der Sanierung der Fenster einer Wohnung auf Kosten der Eigentümergemeinschaft) bleibt in ihrer Rechtskraftwirkung hinter einem die abgelehnte Maßnahme anordnenden Urteil zurück. Daher ist ein deutlicher Abschlag gegenüber dem Streitwert einer Klage auf Anordnung der Maßnahme vorzunehmen, der in der Regel auf 50 % zu bemessen ist.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Auf die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.02.2010 - 29 S 176/09 - abgeändert und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 49a Abs. 1;

Gründe

I.